§ 24 BStMG

BStMG - Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) 80 vH der gemäß §§ 20 und 21 Z 1 und 3 sowie gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.

(2) 20 vH der gemäß § 20 Abs. 2 und 3 eingehobenen Strafgelder und der gemäß §§ 20 Abs. 1 und 32 Abs. 1 zweiter Satz eingehobenen Strafgelder in den Fällen der Vorschreibung von Geldstrafen gemäß § 30b Abs. 3 erster Satz fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

In Kraft seit 19.10.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 BStMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 BStMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 BStMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 BStMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 BStMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BStMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 BStMG
§ 25 BStMG