Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz eins80 vH der gemäß §§ 20 und 21 Z 1 und 3 sowie gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.80 vH der gemäß Paragraphen 20 und 21 Ziffer eins und 3 sowie gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.
(2)Absatz 220 vH der gemäß § 20 Abs. 2 und 3 eingehobenen Strafgelder und der gemäß §§ 20 Abs. 1 und 32 Abs. 1 zweiter Satz eingehobenen Strafgelder in den Fällen der Vorschreibung von Geldstrafen gemäß § 30b Abs. 3 erster Satz fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.20 vH der gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und 3 eingehobenen Strafgelder und der gemäß Paragraphen 20, Absatz eins und 32 Absatz eins, zweiter Satz eingehobenen Strafgelder in den Fällen der Vorschreibung von Geldstrafen gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3, erster Satz fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
In Kraft seit 19.10.2021 bis 31.12.9999
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