Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit fahrzeugbezogene Daten mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit fahrzeugbezogene Daten mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten mitzuteilen, soweit diesDer Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten mitzuteilen, soweit dies
1.Ziffer einsfür die Registrierung digitaler Vignetten (§ 11 Abs. 1), die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (§ 11 Abs. 5) sowie die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen (§ 15 Abs. 1 Z 18, § 32 Abs. 1) undfür die Registrierung digitaler Vignetten (Paragraph 11, Absatz eins,), die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (Paragraph 11, Absatz 5,) sowie die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18,, Paragraph 32, Absatz eins,) und
2.Ziffer 2bei Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz für Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20 und 32 Absatz eins, zweiter Satz für Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß Paragraph 19, Absatz 4,
(3)Absatz 3Die Besitzer von Bewilligungen zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Zulassungsbesitzer.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 142/2023)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023,)
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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