§ 16b BStMG

BStMG - Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Jedermann kann durch Eingabe eines Kennzeichens in die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu führende Vignettenevidenz im Internet kostenlos abfragen, ob ein Fahrzeug über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügt und für welche Zeiträume sie gelten.

(2) Andere als die in Abs. 1 genannten Daten dürfen von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft in der Vignettenevidenz nicht verarbeitet werden.

In Kraft seit 23.05.2017 bis 31.12.9999
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