§ 63 BstatG Errichtung

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich sind die Statistische Zentralkommission, eine Wirtschaftskurie undvom fachlichen Leiter der Bundesanstalt entsprechend den Fachgebieten der Bundesstatistik Fachbeiräte zu errichten.

(2) Die Statistische Zentralkommission besteht ausFachbeiräte bestehen jeweils:

1. dem fachlichen Leiter und dem kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt;
2. einem Vertreter des Bundeskanzleramtes;

31.

je einem Vertreteraus Vertretern der fachlich betroffenen Stellen (Bundeskanzleramt, Bundesministerien, des RechnungshofesRechnungshof, der Ämter der Landesregierungen, der OesterreichischenOesterreichische Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen GewerkschaftsbundesÖsterreichischer Gewerkschaftsbund, der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe, des Österreichischen LandarbeiterkammertagesÖsterreichischer Landarbeiterkammertag, des Österreichischen StädtebundesÖsterreichischer Städtebund, des Österreichischen GemeindebundesÖsterreichischer Gemeindebund);

42.

aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten des wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Lebens und;

53.

aus den jeweiligen österreichischen Vertretern beim Europäischen Beratenden Ausschuß für Statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich (CEIES)Einzelfall zu den Sitzungen des Fachbeirates zugezogenen facheinschlägigen Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(3) Die Fachbeiräte bestehen jeweils:

1.

aus den Vertretern der fachlich betroffenen Stellen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3;

2.

aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten;

3.

aus den im Einzelfall zu den Sitzungen des Fachbeirates zugezogenen facheinschlägigen Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 werden von der Statistischen Zentralkommissionbetreffenden Stelle entsandt, die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowievom fachlichen Leiter der Fachbeiräte gemäß Abs. 3 Z 2 sind vom Bundeskanzler zu bestellen. Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gemäß Abs. 2 Z 3 werden jeweils von der betreffenden Stelle entsandtBundesanstalt bestellt. Für jedes Mitglied der Statistischen Zentralkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.

(54) Die Mitgliedschaft zur Statistischen Zentralkommission,zum Fachbeirat und zur Wirtschaftskurie oder zum Fachbeirat endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowie gemäß Abs. 3 Z 2 und der Mitglieder der Wirtschaftskurie1 erfolgt durch den Bundeskanzler unddie entsendende Stelle, der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 32 durch den fachlichen Leiter der Bundesanstalt und Abs. 3 Z 1der Mitglieder der Wirtschaftskurie durch die entsendende Stelleden Bundeskanzler.

(65) Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommissionden Fachbeiräten führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt, im Falle seiner Verhinderung oder ein von ihm bestimmter Bediensteter der kaufmännische GeschäftsführerBundesanstalt.

(76) Die Mitgliedschaft in der Statistischen Zentralkommission der Wirtschaftskurie und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung Kommerzialrat für die Statistik zu führen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.2009

(1) Bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich sind die Statistische Zentralkommission, eine Wirtschaftskurie undvom fachlichen Leiter der Bundesanstalt entsprechend den Fachgebieten der Bundesstatistik Fachbeiräte zu errichten.

(2) Die Statistische Zentralkommission besteht ausFachbeiräte bestehen jeweils:

1. dem fachlichen Leiter und dem kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt;
2. einem Vertreter des Bundeskanzleramtes;

31.

je einem Vertreteraus Vertretern der fachlich betroffenen Stellen (Bundeskanzleramt, Bundesministerien, des RechnungshofesRechnungshof, der Ämter der Landesregierungen, der OesterreichischenOesterreichische Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen GewerkschaftsbundesÖsterreichischer Gewerkschaftsbund, der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe, des Österreichischen LandarbeiterkammertagesÖsterreichischer Landarbeiterkammertag, des Österreichischen StädtebundesÖsterreichischer Städtebund, des Österreichischen GemeindebundesÖsterreichischer Gemeindebund);

42.

aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten des wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Lebens und;

53.

aus den jeweiligen österreichischen Vertretern beim Europäischen Beratenden Ausschuß für Statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich (CEIES)Einzelfall zu den Sitzungen des Fachbeirates zugezogenen facheinschlägigen Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(3) Die Fachbeiräte bestehen jeweils:

1.

aus den Vertretern der fachlich betroffenen Stellen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3;

2.

aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten;

3.

aus den im Einzelfall zu den Sitzungen des Fachbeirates zugezogenen facheinschlägigen Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 werden von der Statistischen Zentralkommissionbetreffenden Stelle entsandt, die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowievom fachlichen Leiter der Fachbeiräte gemäß Abs. 3 Z 2 sind vom Bundeskanzler zu bestellen. Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gemäß Abs. 2 Z 3 werden jeweils von der betreffenden Stelle entsandtBundesanstalt bestellt. Für jedes Mitglied der Statistischen Zentralkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.

(54) Die Mitgliedschaft zur Statistischen Zentralkommission,zum Fachbeirat und zur Wirtschaftskurie oder zum Fachbeirat endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowie gemäß Abs. 3 Z 2 und der Mitglieder der Wirtschaftskurie1 erfolgt durch den Bundeskanzler unddie entsendende Stelle, der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 32 durch den fachlichen Leiter der Bundesanstalt und Abs. 3 Z 1der Mitglieder der Wirtschaftskurie durch die entsendende Stelleden Bundeskanzler.

(65) Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommissionden Fachbeiräten führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt, im Falle seiner Verhinderung oder ein von ihm bestimmter Bediensteter der kaufmännische GeschäftsführerBundesanstalt.

(76) Die Mitgliedschaft in der Statistischen Zentralkommission der Wirtschaftskurie und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung Kommerzialrat für die Statistik zu führen.

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