§ 63 BstatG Errichtung

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Bundesanstalt „Statistik Österreich” sind die Statistische Zentralkommission, eine Wirtschaftskurie und Fachbeiräte zu errichten.Bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich” sind die Statistische Zentralkommission, eine Wirtschaftskurie und Fachbeiräte zu errichten.
  2. (2)Absatz 2Die Statistische Zentralkommission besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsdem fachlichen Leiter und dem kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt;
    2. 2.Ziffer 2einem Vertreter des Bundeskanzleramtes;
    3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter der Bundesministerien, des Rechnungshofes, der Ämter der Landesregierungen, der Oesterreichischen Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe, des Österreichischen Landarbeiterkammertages, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes;
    4. 4.Ziffer 4der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden Fachleuten des wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Lebens und
    5. 5.Ziffer 5den jeweiligen österreichischen Vertretern beim Europäischen Beratenden Ausschuß für Statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich (CEIES).
  3. (1)Absatz einsBei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt entsprechend den Fachgebieten der Bundesstatistik Fachbeiräte zu errichten.
  4. (32)Absatz 32Die Fachbeiräte bestehen jeweils:
    1. 1.Ziffer einsaus den Vertretern der fachlich betroffenen Stellen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3;
    2. 1.Ziffer einsaus Vertretern der fachlich betroffenen Stellen (Bundeskanzleramt, Bundesministerien, Rechnungshof, Ämter der Landesregierungen, Oesterreichische Nationalbank, Wirtschaftskammer Österreich, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe, Österreichischer Landarbeiterkammertag, Österreichischer Städtebund, Österreichischer Gemeindebund);
    3. 2.Ziffer 2aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten;
    4. 3.Ziffer 3aus den im Einzelfall zu den Sitzungen des Fachbeirates zugezogenen facheinschlägigen Mitgliedern der Wirtschaftskurie.
  5. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowie der Fachbeiräte gemäß Abs. 3 Z 2 sind vom Bundeskanzler zu bestellen. Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gemäß Abs. 2 Z 3 werden jeweils von der betreffenden Stelle entsandt. Für jedes Mitglied der Statistischen Zentralkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.
  6. (5)Absatz 5Die Mitgliedschaft zur Statistischen Zentralkommission, zur Wirtschaftskurie oder zum Fachbeirat endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowie gemäß Abs. 3 Z 2 und der Mitglieder der Wirtschaftskurie erfolgt durch den Bundeskanzler und der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1 durch die entsendende Stelle.
  7. (6)Absatz 6Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommission führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt, im Falle seiner Verhinderung der kaufmännische Geschäftsführer.
  8. (7)Absatz 7Die Mitgliedschaft in der Statistischen Zentralkommission der Wirtschaftskurie und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung “Kommerzialrat für die Statistik” zu führen.Die Mitgliedschaft in der Statistischen Zentralkommission der Wirtschaftskurie und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung “Kommerzialrat für die Statistik” zu führen.
  9. (3)Absatz 3Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 werden von der betreffenden Stelle entsandt, die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins, werden von der betreffenden Stelle entsandt, die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.
  10. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat und zur Wirtschaftskurie endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt durch die entsendende Stelle, der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 durch den fachlichen Leiter der Bundesanstalt und der Mitglieder der Wirtschaftskurie durch den Bundeskanzler.Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat und zur Wirtschaftskurie endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erfolgt durch die entsendende Stelle, der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durch den fachlichen Leiter der Bundesanstalt und der Mitglieder der Wirtschaftskurie durch den Bundeskanzler.
  11. (5)Absatz 5Den Vorsitz in den Fachbeiräten führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt oder ein von ihm bestimmter Bediensteter der Bundesanstalt.
  12. (6)Absatz 6Die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskurie und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung „Kommerzialrat für die Statistik“ zu führen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsBei der Bundesanstalt „Statistik Österreich” sind die Statistische Zentralkommission, eine Wirtschaftskurie und Fachbeiräte zu errichten.Bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich” sind die Statistische Zentralkommission, eine Wirtschaftskurie und Fachbeiräte zu errichten.
  2. (2)Absatz 2Die Statistische Zentralkommission besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsdem fachlichen Leiter und dem kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt;
    2. 2.Ziffer 2einem Vertreter des Bundeskanzleramtes;
    3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter der Bundesministerien, des Rechnungshofes, der Ämter der Landesregierungen, der Oesterreichischen Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe, des Österreichischen Landarbeiterkammertages, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes;
    4. 4.Ziffer 4der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden Fachleuten des wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Lebens und
    5. 5.Ziffer 5den jeweiligen österreichischen Vertretern beim Europäischen Beratenden Ausschuß für Statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich (CEIES).
  3. (1)Absatz einsBei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt entsprechend den Fachgebieten der Bundesstatistik Fachbeiräte zu errichten.
  4. (32)Absatz 32Die Fachbeiräte bestehen jeweils:
    1. 1.Ziffer einsaus den Vertretern der fachlich betroffenen Stellen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3;
    2. 1.Ziffer einsaus Vertretern der fachlich betroffenen Stellen (Bundeskanzleramt, Bundesministerien, Rechnungshof, Ämter der Landesregierungen, Oesterreichische Nationalbank, Wirtschaftskammer Österreich, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe, Österreichischer Landarbeiterkammertag, Österreichischer Städtebund, Österreichischer Gemeindebund);
    3. 2.Ziffer 2aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten;
    4. 3.Ziffer 3aus den im Einzelfall zu den Sitzungen des Fachbeirates zugezogenen facheinschlägigen Mitgliedern der Wirtschaftskurie.
  5. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowie der Fachbeiräte gemäß Abs. 3 Z 2 sind vom Bundeskanzler zu bestellen. Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gemäß Abs. 2 Z 3 werden jeweils von der betreffenden Stelle entsandt. Für jedes Mitglied der Statistischen Zentralkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.
  6. (5)Absatz 5Die Mitgliedschaft zur Statistischen Zentralkommission, zur Wirtschaftskurie oder zum Fachbeirat endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowie gemäß Abs. 3 Z 2 und der Mitglieder der Wirtschaftskurie erfolgt durch den Bundeskanzler und der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1 durch die entsendende Stelle.
  7. (6)Absatz 6Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommission führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt, im Falle seiner Verhinderung der kaufmännische Geschäftsführer.
  8. (7)Absatz 7Die Mitgliedschaft in der Statistischen Zentralkommission der Wirtschaftskurie und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung “Kommerzialrat für die Statistik” zu führen.Die Mitgliedschaft in der Statistischen Zentralkommission der Wirtschaftskurie und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung “Kommerzialrat für die Statistik” zu führen.
  9. (3)Absatz 3Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 werden von der betreffenden Stelle entsandt, die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins, werden von der betreffenden Stelle entsandt, die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.
  10. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat und zur Wirtschaftskurie endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt durch die entsendende Stelle, der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 durch den fachlichen Leiter der Bundesanstalt und der Mitglieder der Wirtschaftskurie durch den Bundeskanzler.Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat und zur Wirtschaftskurie endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erfolgt durch die entsendende Stelle, der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durch den fachlichen Leiter der Bundesanstalt und der Mitglieder der Wirtschaftskurie durch den Bundeskanzler.
  11. (5)Absatz 5Den Vorsitz in den Fachbeiräten führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt oder ein von ihm bestimmter Bediensteter der Bundesanstalt.
  12. (6)Absatz 6Die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskurie und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung „Kommerzialrat für die Statistik“ zu führen.

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