§ 53 BstatG Zuständigkeit zur Aufsicht

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesanstalt unterliegt der Aufsicht:

1.

bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, Z 3, Z 5, Z 7 und Z 9 dem zuständigen Bundesminister;

2.

in den übrigen Angelegenheiten dem Bundeskanzler.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

2.

die Erfüllung der der Bundesanstalt nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und

3.

die Gebarung der Bundesanstalt.

(3) Der Bundeskanzler und der Bundesminister sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundeskanzler oder Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesen angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(4) Dem Bundeskanzler obliegt:

1.

die Feststellung des Jahresabschlusses;

2.

die Entlastung des kaufmännischen Geschäftsführers sowie des Wirtschaftsrates;

3.

die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;

4.

die Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses;

5.

die Genehmigung der Arbeits- und BudgetprogrammeBudgets (§ 39 Abs. 2 und 3) sowie der Kostenersätze (§ 32);

6.

die Genehmigung der Geschäftseinteilung gemäß § 38 Abs. 4.

(5) Wird vom Bundeskanzler die Genehmigung des Budgets versagt, hat die Leitung der Bundesanstalt ein entsprechend revidiertes Budget zu erstellen und nach Befassung des Wirtschaftsrates dieses zur Genehmigung dem Bundeskanzler vorzulegen. Vor der Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates, der Arbeits- und BudgetprogrammeBudgets sowie der Kostenersätze hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2021

(1) Die Bundesanstalt unterliegt der Aufsicht:

1.

bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, Z 3, Z 5, Z 7 und Z 9 dem zuständigen Bundesminister;

2.

in den übrigen Angelegenheiten dem Bundeskanzler.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

2.

die Erfüllung der der Bundesanstalt nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und

3.

die Gebarung der Bundesanstalt.

(3) Der Bundeskanzler und der Bundesminister sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundeskanzler oder Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesen angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(4) Dem Bundeskanzler obliegt:

1.

die Feststellung des Jahresabschlusses;

2.

die Entlastung des kaufmännischen Geschäftsführers sowie des Wirtschaftsrates;

3.

die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;

4.

die Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses;

5.

die Genehmigung der Arbeits- und BudgetprogrammeBudgets (§ 39 Abs. 2 und 3) sowie der Kostenersätze (§ 32);

6.

die Genehmigung der Geschäftseinteilung gemäß § 38 Abs. 4.

(5) Wird vom Bundeskanzler die Genehmigung des Budgets versagt, hat die Leitung der Bundesanstalt ein entsprechend revidiertes Budget zu erstellen und nach Befassung des Wirtschaftsrates dieses zur Genehmigung dem Bundeskanzler vorzulegen. Vor der Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates, der Arbeits- und BudgetprogrammeBudgets sowie der Kostenersätze hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

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