§ 48 BstatG Errichtung des Wirtschaftsrates

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat einen Wirtschaftsrat, der aus zwölf Mitgliedern besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Wirtschaftsrates werden wie folgt bestellt:
    1. 1.Ziffer einsdrei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
    2. 2.Ziffer 2je ein Mitglied wird entsandt vom:
      1. a)Litera avom/von der Bundesminister/in für Finanzen,
      2. b)Litera bBundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
      3. c)Litera cBundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
      4. b)Litera bvom/von der für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständigen Bundesminister/in,
      5. c)Litera cvom/von der für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister/in,
      6. d)Litera dvom/von der Bundesminister/in für Inneres und
      7. e)Litera eBundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
      8. e)Litera evom/von der für Angelegenheiten der Arbeit zuständigen Bundesminister/in.
    3. 3.Ziffer 3vier Mitglieder werden gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.vier Mitglieder werden gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Betriebsrat entsandt.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.
  4. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates, wobei bei der Berechnung der Funktionsdauer von fünf Jahren vom 1. Jänner des Kalenderjahres des ersten Zusammentretens auszugehen ist. Der neu bestellte Wirtschaftsrat ist unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder (darunter die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in) bestellt/entsandt sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates, wobei bei der Berechnung der Funktionsdauer von fünf Jahren vom 1. Jänner des Kalenderjahres des ersten Zusammentretens auszugehen ist. Der neu bestellte Wirtschaftsrat ist unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder (darunter die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in) bestellt/entsandt sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.
  5. (4)Absatz 4Die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Wirtschaftsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wennDie in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Wirtschaftsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Mitglied dies beantragt;
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  6. (5)Absatz 5Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 vom Bundeskanzler bestellt.Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vom Bundeskanzler bestellt.
  7. (6)Absatz 6Die Wirtschaftsratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder leitende Angestellte der Bundesanstalt sein.
  8. (7)Absatz 7Der kaufmännische Geschäftsführer der Bundesanstalt hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des Wirtschaftsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  9. (8)Absatz 8Der Wirtschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist.
  10. (9)Absatz 9Die Mitglieder des Wirtschaftsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat einen Wirtschaftsrat, der aus zwölf Mitgliedern besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Wirtschaftsrates werden wie folgt bestellt:
    1. 1.Ziffer einsdrei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
    2. 2.Ziffer 2je ein Mitglied wird entsandt vom:
      1. a)Litera avom/von der Bundesminister/in für Finanzen,
      2. b)Litera bBundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
      3. c)Litera cBundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
      4. b)Litera bvom/von der für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständigen Bundesminister/in,
      5. c)Litera cvom/von der für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister/in,
      6. d)Litera dvom/von der Bundesminister/in für Inneres und
      7. e)Litera eBundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
      8. e)Litera evom/von der für Angelegenheiten der Arbeit zuständigen Bundesminister/in.
    3. 3.Ziffer 3vier Mitglieder werden gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.vier Mitglieder werden gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Betriebsrat entsandt.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.
  4. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates, wobei bei der Berechnung der Funktionsdauer von fünf Jahren vom 1. Jänner des Kalenderjahres des ersten Zusammentretens auszugehen ist. Der neu bestellte Wirtschaftsrat ist unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder (darunter die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in) bestellt/entsandt sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates, wobei bei der Berechnung der Funktionsdauer von fünf Jahren vom 1. Jänner des Kalenderjahres des ersten Zusammentretens auszugehen ist. Der neu bestellte Wirtschaftsrat ist unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder (darunter die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in) bestellt/entsandt sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.
  5. (4)Absatz 4Die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Wirtschaftsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wennDie in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Wirtschaftsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Mitglied dies beantragt;
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  6. (5)Absatz 5Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 vom Bundeskanzler bestellt.Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vom Bundeskanzler bestellt.
  7. (6)Absatz 6Die Wirtschaftsratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder leitende Angestellte der Bundesanstalt sein.
  8. (7)Absatz 7Der kaufmännische Geschäftsführer der Bundesanstalt hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des Wirtschaftsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  9. (8)Absatz 8Der Wirtschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist.
  10. (9)Absatz 9Die Mitglieder des Wirtschaftsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

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