§ 5 BSFV Rufzeichen

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Beim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk oder am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb nach den Bestimmungen des Artikels 19 der Vollzugsordnung für den Funkdienst zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)

Stand vor dem 05.12.2016

In Kraft vom 06.09.2005 bis 05.12.2016

(1) Beim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk oder am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb nach den Bestimmungen des Artikels 19 der Vollzugsordnung für den Funkdienst zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)

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