§ 23 BSchG

Beschußgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.1984 bis 31.12.9999
Paragraph 23,

Der Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Bauten und Technik kann, hinsichtlich § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich Paragraph 19, im Bereich dieses Gesetzes ÖNORMEN oder Teile von ihnenEinvernehmen mit dem Bundesminister für verbindlich erklärenInneres, betraut.

Stand vor dem 08.06.1984

In Kraft vom 08.07.1971 bis 08.06.1984
Paragraph 23,

Der Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Bauten und Technik kann, hinsichtlich § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich Paragraph 19, im Bereich dieses Gesetzes ÖNORMEN oder Teile von ihnenEinvernehmen mit dem Bundesminister für verbindlich erklärenInneres, betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten