Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.
(2)Absatz 2Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (§§ 16 und 17) betrauen.Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (Paragraphen 16 und 17) betrauen.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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