Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Fahrenden müssen die Anordnungen der Anschläger oder der Selbstfahrer befolgen.
(2)Absatz 2Das Betreten oder Verlassen eines Fördergestelles oder Fördergefäßes ist nur bei dessen Stillstand und in Anwesenheit eines Anschlägers oder Selbstfahrers gestattet.
(3)Absatz 3Die Fahrenden müssen sich während des Treibens auf dem Fördergestell oder Fördergefäß ruhig verhalten, dürfen ihre Plätze nicht verlassen und müssen sich festhalten.
(4)Absatz 4Bei der Seilfahrt dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, welche die Fahrenden behindern oder gefährden können.
(5)Absatz 5Beim Fahren mit offenem Licht sind die Lampen so zu verwahren, daß niemand durch sie gefährdet wird.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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