Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSelbstfahrer haben die Verschlüsse an den Anschlägen zu schließen. Sie dürfen nach Beendigung der Fahrt den Anschlag erst veranlassen, nachdem sie das Signal „Korb frei“ gegeben haben und das Fördergestell oder Fördergefäß weggezogen worden ist.
(2)Absatz 2Selbstfahrer, ausgenommen Anschläger, dürfen Begleitpersonen nur auf dem Tragboden fahren lassen, den sie selbst benützen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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