Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Die Prüfung von Schächten oder der Trassen von Schrägaufzügen auf Betriebssicherheit vom fahrenden Fördergestell oder Fördergefäß aus darf bei nicht mehr als 1 m/s Geschwindigkeit erfolgen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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