§ 119 BPVS Meldungen an die Berghauptmannschaft

BPVS - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:

a)

wesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind;

b)

Unterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen Dauer, die Wiederaufnahme der Seilfahrt nach solchen Unterbrechungen und ihre dauernde Einstellung.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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