Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:
a)Litera awesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind;
b)Litera bUnterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen Dauer, die Wiederaufnahme der Seilfahrt nach solchen Unterbrechungen und ihre dauernde Einstellung.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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