Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSpurlatten, mit Ausnahme der Endstücke, müssen an mindestens drei Einstrichen befestigt sein. Die Befestigung darf nicht mit Nägeln erfolgen. Die Verbindung der Spurlatten untereinander muß ein Ausweichen der Lattenenden unter dem Druck der Führungsschuhe oder -rollen verhindern.
(2)Absatz 2Spurlatten dürfen in Füllörtern nur unterbrochen werden, wenn auch an den Unterbrechungsstellen eine den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 entsprechende Führung gewährleistet ist. Aufklappbare Spurlatten müssen in den beiden Endstellungen verläßlich gesperrt oder verriegelt werden können.Spurlatten dürfen in Füllörtern nur unterbrochen werden, wenn auch an den Unterbrechungsstellen eine den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, entsprechende Führung gewährleistet ist. Aufklappbare Spurlatten müssen in den beiden Endstellungen verläßlich gesperrt oder verriegelt werden können.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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