Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfungen müssen von Personen durchgeführt werden, die hiefür entsprechend ausgebildet sind. Soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist, dürfen auch geschulte Facharbeiter herangezogen werden.
(2)Absatz 2Für Prüfungen, die vom Betrieb vorzunehmen sind, hat der Betriebsleiter die Betriebsangehörigen zu bestimmen, die für die Durchführung zuständig und verantwortlich sind. Mit Genehmigung der Berghauptmannschaft dürfen solche Prüfungen auch andere geeignete Personen, die nicht Angehörige des Betriebes sind, vornehmen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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