Gesamte Rechtsvorschrift BPräsWG

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

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Stand der Gesetzesgebung: 20.11.2023

§ 1 BPräsWG


(1) Die Wahl des Bundespräsidenten ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

§ 2 BPräsWG


Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO), sinngemäß anzuwenden.

§ 3 BPräsWG


Paragraph 3, NRWO eingerichteten Regionalwahlkreise entsprechend der Anlage 1 der NRWO zusammengefaßt.

§ 4 BPräsWG


Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

§ 5 BPräsWG


Paragraph 5,

(Anm.Anmerkung: Abs. 3Absatz 3, aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,)

§ 5a BPräsWG


Paragraph 5 a,

§ 6 BPräsWG


(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

§ 7 BPräsWG


Paragraph 7,

§ 8 BPräsWG


(1) Die Bundeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 6 und 7) entsprechen. Hierbei überprüft der Bundeswahlleiter anhand einer gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972 in der geltenden Fassung, beschränkten Auskunft aus dem Strafregister, ob bei einem Wahlwerber ein Ausschluss von der Wählbarkeit (§ 41 Abs. 1 NRWO) vorliegt.

(2) Ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gelten die im Wahlvorschlag genannten Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Nominierung als zustellungsbevollmächtigte Vertreter.

(3) Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter hiervon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.

(4) Wenn ein Wahlwerber nach dem im § 7 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt stirbt, ist die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde, oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 1 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Verzichtet der Wahlwerber oder verliert er die Wählbarkeit, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 7 Abs. 7 Z 1 und 2 sowie Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 9 BPräsWG


Paragraph 9,

§ 10 BPräsWG


Paragraph 10,

§ 10a BPräsWG


Paragraph 10 a,

(Anm.Anmerkung: Abs. 3Absatz 3, aufgehoben durch Art. 3Artikel 3, Z 18Ziffer 18,, BGBl. I Nr. 7/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,)

§ 10b BPräsWG


  1. (1)Absatz einsFür die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden sind.Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden sind.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.

§ 11 BPräsWG


Paragraph 11,

§ 12 BPräsWG


Paragraph 12,

§ 13 BPräsWG


Paragraph 13,

§ 14 BPräsWG


Paragraph 14,

festzustellen.

§ 14a BPräsWG


Paragraph 14 a,

§ 15 BPräsWG


(1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.

(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am fünften Tag nach der Wahl vorliegen.

§ 16 BPräsWG


(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von achtundvierzig Stunden nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde die Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(5) Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen,

d)

die Gesamtsumme der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)

fest. Diese Feststellung ist, wenn der erste Wahlgang zu einem Wahlergebnis nach § 17 geführt hat, zugleich mit diesem Ergebnis (§ 21), wenn aber ein zweiter Wahlgang notwendig wird, gleichzeitig mit den Kundmachungen gemäß § 19 und gemäß § 21 zu verlautbaren.

(6) Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen

d)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen

fest. Diese Feststellung ist zugleich mit der Kundmachung gemäß § 21 zu verlautbaren.

§ 17 BPräsWG


Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen übersteigt.

§ 18 BPräsWG


Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich, so findet am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, dass der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am fünften Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.

§ 19 BPräsWG


Paragraph 19,

§ 20 BPräsWG


(1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.

(2) Im Übrigen gelten für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.

(3) Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 Abs. 1 und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß § 17 erster Satz ergibt.

§ 21 BPräsWG


(1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.

(2) Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden.

§ 22 BPräsWG


Wurde eine Wahlanfechtung (§ 21 Abs. 2) nicht eingebracht oder ihr vom Verfassungsgerichtshofe nicht stattgegeben, so hat der Bundeskanzler nunmehr das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten unverzüglich im Bundesgesetzblatte kundzumachen.

§ 23 BPräsWG (weggefallen)


§ 23 BPräsWG (weggefallen) seit 01.07.2007 weggefallen.

§ 24 BPräsWG


(1) Die Bestimmungen der §§ 122, 123, 125 und 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.

(2) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 24a BPräsWG


Paragraph 24 a,

§ 25 BPräsWG


Paragraph 25,

§ 25a BPräsWG


Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 26 BPräsWG


Mit der Wahl des Bundespräsidenten darf eine andere Wahl oder eine Volksabstimmung nicht verbunden werden.

§ 26a BPräsWG


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 26b BPräsWG


(1) Die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 und der Festsetzung des Wahltages, BGBl. II Nr. 180/2016, wird aufgehoben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 wird für den 4. Dezember 2016 ausgeschrieben. § 26 gilt nicht. Als Stichtag gilt der 27. September 2016.

(3) (Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die neu anzulegen sind.

(4) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die bei der Bundespräsidentenwahl 2016 Wahlvorschläge eingebracht haben (§ 7).

(5) Die Bezirkswahlbehörde hat die für die Wahl am 2. Oktober 2016 ausgestellten Wahlkarten, die bereits bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt sind oder infolge noch einlangen, der Bundeswahlbehörde zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass das Wahlgeheimnis bezüglich der in den Wahlkarten befindlichen Wahlkuverts auch im Falle der Heranziehung als Beweismittel sichergestellt ist. Die Bundeswahlbehörde hat für die Vernichtung dieser Wahlkarten Sorge zu tragen, sobald allfällige zivilrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl am 2. Oktober 2016 rechtskräftig abgeschlossen sind. Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten für die Wahl am 2. Oktober 2016 sind nach Inkrafttreten des Gesetzes gegenstandslos.

(6) Auf der Anlage 5, Vorderseite, hat anstelle des Wortlautes „mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, ab XX. XXXXX XXXX“ der Wortlaut „mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, ab Erhalt der Wahlkarte“ zu treten.

(7) (Verfassungsbestimmung) Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl mit Wahlen, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden, haben ausschließlich die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 gebildeten Wahlbehörden tätig zu werden.

(8) (Verfassungsbestimmung) Für den Fall der gleichzeitigen Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl sind, wenn die in den für die beiden Wahlen gebildeten Wählerverzeichnissen erfassten Personen nicht identisch sind, unterschiedliche und sich deutlich unterscheidende Stimmzettel und Wahlkuverts zu verwenden.

§ 27 BPräsWG


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des § 5a Abs. 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 24 Abs. 1 betreffend § 125 NRWO fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 1 bis 8 ist der Bundeskanzler betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 9 bis 15 ist die Bundesregierung betraut.

§ 28 BPräsWG


  1. (1)Absatz einsDie §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 Die Paragraphen 3, Absatz eins und 3, 5 Absatz 2,, 5a, 7, 8 Absatz 3 bis 5, 9 Absatz eins, (Anm.: fehlt Abs. 3)Anmerkung, fehlt Absatz 3,), 10, 10a, 11 Abs. 1 , 10, 10a, 11 Absatz eins, (Anm.: richtig Abs. 2)Anmerkung, richtig Absatz 2,) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 und 3 bis 8, 12 Absatz 3 bis 5, 13 Absatz eins und 3, 14, 15, 16 Absatz eins,, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Absatz eins und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7)Anmerkung, fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1998, treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz 9,, 11 Absatz 7 und 23 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3 und Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 27, letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.Die Paragraphen 2,, 3 Absatz 2,, 5a, 6 Absatz eins,, 9 Absatz eins,, 10, 10a Absatz 2 und 3, 11 Absatz 3,, 14 Absatz 3,, 25 Absatz 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Paragraph 23, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.Die Paragraphen 2,, 5a Absatz 5 und 6, 7 Absatz 2 und 7 Ziffer eins und 3, 8 Absatz 2,, 9 Absatz eins,, 10 Absatz 3 bis 6, 11 Absatz 2 und 3, 12 Absatz eins und 3, 14 Absatz 3,, 19 Absatz eins,, 20 Absatz 2,, 21 Absatz eins und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010, treten mit 1. März 2010 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 4, 7 bis 15, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 bis 6, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz 2,, 5a Absatz 4,, 7 bis 15, 6, 7 Absatz eins,, 8 Absatz 5,, 9 Absatz eins,, 10 Absatz 2 bis 6, 11 Absatz 3 und 4, 14 Absatz 3,, 15 Absatz 2,, 18, 19 Absatz eins,, 25 Absatz eins und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 5a Abs. 4 und 6, 7 Abs. 8, 10 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, 14 Abs. 3, 14a, 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 28 Abs. 9 sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 5 a, Absatz 4 und 6, 7 Absatz 8,, 10 Absatz eins,, 3, 5, 6 und 7, 14 Absatz 3,, 14a, 15 Absatz 2,, 19 Absatz 2 und 28 Absatz 9, sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 5a Abs. 9, § 10 Abs. 6 sowie § 14a Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 5 a, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 6, sowie Paragraph 14 a, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 5 Abs. 2, § 5a Abs. 5, 8, 13 und 15 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5 a, Absatz 5,, 8, 13 und 15 sowie Paragraph 7, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 25a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.Paragraph 25 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 25a in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 25 a, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 4, § 27 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 4,, Paragraph 27, Absatz eins, sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 2, 4, 6 bis 8, 13 und 16 bis 18, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 3 und 5 bis 8, § 10a Abs. 2 und 7, § 10b, § 11 Abs. 2, 3 und 5, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 1, 2 und 4, § 19 Abs. 1, § 24a Abs. 3 bis 5 und 7, § 25 Abs. 1 und 2 sowie die Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5 a, Absatz 2,, 4, 6 bis 8, 13 und 16 bis 18, Paragraph 7, Absatz 2 und 7, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, 3 und 5 bis 8, Paragraph 10 a, Absatz 2 und 7, Paragraph 10 b,, Paragraph 11, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 14 a, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 24 a, Absatz 3 bis 5 und 7, Paragraph 25, Absatz eins und 2 sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt § 10a Abs. 3 außer Kraft. in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 10 a, Absatz 3, außer Kraft.
  17. (17)Absatz 17§ 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anlagen

Anl. 4 BPräsWG



Papierfarbe: weiß

Anl. 5 BPräsWG



Papierfarbe: beige

Anl. 6 BPräsWG



Papierfarbe: beige

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) Fundstelle


Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG
StF: BGBl. Nr. 57/1971 (WV)

Änderung

BGBl. Nr. 355/1982 (NR: GP XV IA 161/A AB 1161 S. 120. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 522/1985 (NR: GP XVI RV 698 AB 771 S. 113. BR: AB 3043 S. 469.)

BGBl. Nr. 148/1990 (NR: GP XVII IA 324/A AB 1192 S. 131. BR: AB 3818 S. 526.)

BGBl. Nr. 339/1993 (NR: GP XVIII RV 1021 AB 1043 S. 117. BR: AB 4542 S. 570.)

BGBl. I Nr. 159/1998 (NR: GP XX IA 854/A AB 1394 S. 139. BR: 5779 AB 5781 S. 644.)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 54/2003 (NR: GP XXII IA 81/A AB 162 S. 28. BR: 6798 AB 6803 S. 700.)

BGBl. I Nr. 90/2003 (NR: GP XXII IA 171/A, 95/A und 17/A AB 163 S. 32. BR: 6860 und 6861 AB 6864 S. 701.)

BGBl. I Nr. 28/2007 (NR: GP XXIII RV 88 AB 130 S. 24. BR: 7686 AB 7697 S. 746.)

BGBl. I Nr. 13/2010 (NR: GP XXIV IA 866/A AB 595 S. 53. BR: 8277 AB 8278 S. 781.)

BGBl. I Nr. 43/2011 (NR: GP XXIV IA 1527/A AB 1257 S. 110. BR: AB 8514 S. 798.)

BGBl. I Nr. 12/2012 (NR: GP XXIV IA 1780/A AB 1666 S. 144. BR: 8664 AB 8667 S. 805.)

BGBl. I Nr. 58/2012 (NR: GP XXIV AB 1846 S. 163. BR: AB 8753 S. 810.)

BGBl. I Nr. 115/2013 (NR: GP XXIV AB 2381 S. 207. BR: 9011 AB 9025 S. 822.)

BGBl. I Nr. 158/2015 (NR: GP XXV IA 1438/A AB 943 S. 109. BR: 9496 AB 9518 S. 849.)

BGBl. I Nr. 32/2016 (NR: GP XXV AB 1082 S. 123. BR: AB 9568 S. 853.)

BGBl. I Nr. 86/2016 (NR: GP XXV IA 1814/A AB 1257 S. 144. BR: 9641 AB 9642 S. 857.)

BGBl. I Nr. 106/2016 (NR: GP XXV IA 1809/A AB 1298 S. 152. BR: 9653 AB 9658 S. 860.)

BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.

Anmerkung

1. vgl. Art. 60 Abs. 1 B-VG
2. Erfassungsstichtag: 1.8.1985
3. Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 12.7.2013 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 115/2013). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.
4. Betragsanpassungen: BGBl. II Nr. 147/2008 und BGBl. II Nr. 188/2017

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