(1) Die Bestimmungen der §§ 122, 123, 125 und 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.
(2) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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