Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen übersteigt. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 4, ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen übersteigt.
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