Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen übersteigt.
0 Kommentare zu § 17 BPräsWG