Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2Im Übrigen gelten für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.Im Übrigen gelten für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.
(3)Absatz 3Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 Abs. 1 und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß § 17 erster Satz ergibt.Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 18,, 19 und 20 Absatz eins und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß Paragraph 17, erster Satz ergibt.
In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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