Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des Paragraph 41, NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(2)Absatz 2Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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