§ 6 BPräsWG

BPräsWG - Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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