Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.
(2)Absatz 2Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 26, § 27 Abs. 1 bis 4, 28 bis 37 NRWO mit den Maßgaben, dass Ausdrucke des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (§ 7), und dass im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ der Ausdruck „Wahlkarte 2“ aufzuscheinen hat.Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die Paragraphen 22, Absatz 2, letzter Satz, 23 bis 26, Paragraph 27, Absatz eins bis 4, 28 bis 37 NRWO mit den Maßgaben, dass Ausdrucke des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (Paragraph 7,), und dass im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ der Ausdruck „Wahlkarte 2“ aufzuscheinen hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,)
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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