Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von achtundvierzig Stunden nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (Paragraph 9,) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von achtundvierzig Stunden nach der gemäß Paragraph 15, erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2)Absatz 2In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3)Absatz 3Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde die Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4)Absatz 4Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5)Absatz 5Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze BundesgebietDie Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 2, oder 3 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet
a)Litera adie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b)Litera bdie Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c)Litera cdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen,
d)Litera ddie Gesamtsumme der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)die Gesamtsumme der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (Paragraph 9,) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
fest. Diese Feststellung ist, wenn der erste Wahlgang zu einem Wahlergebnis nach § 17 geführt hat, zugleich mit diesem Ergebnis (§ 21), wenn aber ein zweiter Wahlgang notwendig wird, gleichzeitig mit den Kundmachungen gemäß § 19 und gemäß § 21 zu verlautbaren.fest. Diese Feststellung ist, wenn der erste Wahlgang zu einem Wahlergebnis nach Paragraph 17, geführt hat, zugleich mit diesem Ergebnis (Paragraph 21,), wenn aber ein zweiter Wahlgang notwendig wird, gleichzeitig mit den Kundmachungen gemäß Paragraph 19 und gemäß Paragraph 21, zu verlautbaren.
(6)Absatz 6Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze BundesgebietDie Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 4, auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet
a)Litera adie Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b)Litera bdie Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen
c)Litera cdie Summe der abgegebenen gültigen Stimmen
d)Litera ddie Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und
e)Litera edie Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen
fest. Diese Feststellung ist zugleich mit der Kundmachung gemäß § 21 zu verlautbaren.fest. Diese Feststellung ist zugleich mit der Kundmachung gemäß Paragraph 21, zu verlautbaren.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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