§ 16 BPräsWG

BPräsWG - Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von achtundvierzig Stunden nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde die Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(5) Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen,

d)

die Gesamtsumme der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)

fest. Diese Feststellung ist, wenn der erste Wahlgang zu einem Wahlergebnis nach § 17 geführt hat, zugleich mit diesem Ergebnis (§ 21), wenn aber ein zweiter Wahlgang notwendig wird, gleichzeitig mit den Kundmachungen gemäß § 19 und gemäß § 21 zu verlautbaren.

(6) Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen

d)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen

fest. Diese Feststellung ist zugleich mit der Kundmachung gemäß § 21 zu verlautbaren.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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