Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wurde eine Wahlanfechtung (§ 21 Abs. 2) nicht eingebracht oder ihr vom Verfassungsgerichtshofe nicht stattgegeben, so hat der Bundeskanzler nunmehr das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten unverzüglich im Bundesgesetzblatte kundzumachen.
In Kraft seit 25.02.1971 bis 31.12.9999
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