§ 10a BPräsWG

BPräsWG - Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Paragraph 10 a,

(Anm.Anmerkung: Abs. 3Absatz 3, aufgehoben durch Art. 3Artikel 3, Z 18Ziffer 18,, BGBl. I Nr. 7/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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