§ 26 BPräsWG

BPräsWG - Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Mit der Wahl des Bundespräsidenten darf eine andere Wahl oder eine Volksabstimmung nicht verbunden werden.

In Kraft seit 25.02.1971 bis 31.12.9999
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