Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (Paragraph 17,, gegebenenfalls Paragraph 20,) auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.
(2)Absatz 2Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden.Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Absatz eins,) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (Paragraph 9,) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2,, 69, 70 Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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