Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsJede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 2, oder 3 die Feststellungen nach Paragraph 14, Absatz eins und bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 4, die Feststellungen nach Paragraph 14, Absatz 2, zu enthalten.
(2)Absatz 2Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am fünften Tag nach der Wahl vorliegen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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