(1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.
(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am fünften Tag nach der Wahl vorliegen.
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