Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 ist bei der StimmenzählungBei der Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 2, oder 3 ist bei der Stimmenzählung
a)Litera adie Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b)Litera bdie Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c)Litera cdie Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und
d)Litera ddie Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (Paragraph 9,) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
festzustellen.
(2)Absatz 2Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist bei der StimmenzählungBei der Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 4, ist bei der Stimmenzählung
a)Litera adie Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b)Litera bdie Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c)Litera cdie Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
d)Litera ddie Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und
e)Litera edie Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen
festzustellen.festzustellen
(3)Absatz 3Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 6 und 7, 93 Abs. 1 erster Satz sowie die Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 1, 96 Abs. 6 NRWO mit der Maßgabe, dass anstelle der in § 84 Abs. 3 NRWO angeführten Nichtigkeitsgründe des § 60 Abs. 3 Z 1 bis 4 die Nichtigkeitsgründe des § 10 Abs. 5 Z 1 bis 4 und 6 dieses Bundesgesetzes sowie anstelle der in § 84 Abs. 3 angeführten Nichtigkeitsgründe des § 60 Abs. 3 Z 6 bis 9 NRWO die Nichtigkeitsgründe des § 10 Abs. 5 Z 7 bis 12 dieses Bundesgesetzes treten und mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103, 104 und 107 Abs. 9 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 84 bis 89 Absatz eins und 2, 90 Absatz 6 und 7, 93 Absatz eins, erster Satz sowie die Absatz 2 bis 4, 95 Absatz eins,, 96 Absatz 6, NRWO mit der Maßgabe, dass anstelle der in Paragraph 84, Absatz 3, NRWO angeführten Nichtigkeitsgründe des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 und 6 dieses Bundesgesetzes sowie anstelle der in Paragraph 84, Absatz 3, angeführten Nichtigkeitsgründe des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 NRWO die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 7 bis 12 dieses Bundesgesetzes treten und mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die Paragraphen 99,, 103, 104 und 107 Absatz 9, NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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