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(1) Für die ErmittlungBei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegattennach § 15 Abs. 2 § 4 sind die §§ 17 bis 5 des Pensionsgesetzes 196519 und 107a Abs. 6 LBPG 2002 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass der verstorbene Bürgermeister an die Stelle des Ausdrucks 'Sterbetag desverstorbenen Beamten' der Ausdruck 'Sterbetag des Bügermeisters' tritt.
(1) Für die ErmittlungBei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegattennach § 15 Abs. 2 § 4 sind die §§ 17 bis 5 des Pensionsgesetzes 196519 und 107a Abs. 6 LBPG 2002 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass der verstorbene Bürgermeister an die Stelle des Ausdrucks 'Sterbetag desverstorbenen Beamten' der Ausdruck 'Sterbetag des Bügermeisters' tritt.