§ 14 BMusG

BMusG - Bundesmuseen-Gesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die §§ 10 und 12 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle

1.

der Begriffe „Bundesmuseum“ oder „Bundesmuseen“ sowie des Ausdruckes „einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7“ der Begriff „Österreichische Nationalbibliothek“,

2.

des Ausdruckes „jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“ oder „jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“ der Ausdruck „der Österreichischen Nationalbibliothek“,

3.

des Ausdruckes „mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung“ der Ausdruck „mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit“ und

4.

des Ausdruckes „ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung“ der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind die übrigen Bestimmungen des Abschnittes 2, ausgenommen § 11 und § 11a, auf die Österreichische Nationalbibliothek anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 BMusG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 BMusG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 BMusG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 BMusG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 BMusG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BMusG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 BMusG
§ 15 BMusG