Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 10 und 12 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die StelleDie Paragraphen 10 und 12 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
1.Ziffer einsder Begriffe „Bundesmuseum“ oder „Bundesmuseen“ sowie des Ausdruckes „einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7“ der Begriff „Österreichische Nationalbibliothek“,der Begriffe „Bundesmuseum“ oder „Bundesmuseen“ sowie des Ausdruckes „einer Einrichtung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 7“ der Begriff „Österreichische Nationalbibliothek“,
2.Ziffer 2des Ausdruckes „jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“ oder „jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“ der Ausdruck „der Österreichischen Nationalbibliothek“,
3.Ziffer 3des Ausdruckes „mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung“ der Ausdruck „mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit“ und
4.Ziffer 4des Ausdruckes „ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung“ der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2)Absatz 2Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind die übrigen Bestimmungen des Abschnittes 2, ausgenommen § 11 und § 11a, auf die Österreichische Nationalbibliothek anzuwenden.Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind die übrigen Bestimmungen des Abschnittes 2, ausgenommen Paragraph 11 und Paragraph 11 a,, auf die Österreichische Nationalbibliothek anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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