§ 12a BMusG

BMusG - Bundesmuseen-Gesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Für die zu den Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 2 und gemäß § 14 der Österreichischen Nationalbibliothek zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten wird mit 1. Juli 2014 das Amt der Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet. Diese Dienststelle ist für diese Beamten eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird von einer vom Bundeskanzler bestellten Person geleitet, die in dieser Funktion an dessen Weisungen gebunden ist.

(2) Die Beamten gemäß Abs. 1 gehören ab dem 1. Juli 2014 diesem Amt an, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. In der Zuweisung zur dauernden Dienstleistung zu den Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 2 und zur Österreichischen Nationalbibliothek tritt dadurch keine Änderung ein.

In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12a BMusG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12a BMusG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12a BMusG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12a BMusG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12a BMusG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BMusG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 BMusG
§ 13 BMusG