§ 16 BMusG

BMusG - Bundesmuseen-Gesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Bundeskanzler erlässt für die Österreichische Nationalbibliothek auf deren Vorschlag oder sonst nach deren Anhörung eine Bibliotheks- und Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

1.

die Gliederung in Sammlungen und Abteilungen;

2.

die Aufbauorganisation, in der ein/e Geschäftsführer/in oder zwei Geschäftsführer/innen und ein Kuratorium (§ 7) vorzusehen sind, wobei die/der jeweilige Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates des Hauses der Geschichte Österreich (Abs. 5) als zusätzliches Mitglied dem Kuratorium angehört;

3.

das Verzeichnis der ihr überlassenen bzw. zugeordneten Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;

4.

das Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar entsprechend § 70 Bundeshaushaltsgesetz 2013), wobei die Nachschaffung der Österreichischen Nationalbibliothek obliegt;

5.

die Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;

6.

die Leitlinien für die Zweckbestimmung als Nationalbibliothek (§ 13);

7.

die Grundsätze der strukturellen Organisation und der Ablauforganisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der der Österreichischen Nationalbibliothek überlassenen oder von dieser erworbenen Sachen;

8.

die Rechte und Pflichten des Kuratoriums und der Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes;

9.

für das Haus der Geschichte Österreich insbesondere auch:

a)

dessen Aufbauorganisation mit einer/einem fachlich weisungsfreien wissenschaftlichen Direktorin/Direktor, der nach öffentlicher Ausschreibung auf fünf Jahre zu bestellen ist, wobei Wiederbestellungen zulässig sind;

b)

die Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Staatsarchiv und anderen Einrichtungen des Bundes und der Länder, die über historische Exponate und Expertise verfügen;

c)

Festlegung des Budgets (unter Berücksichtigung von Personal-, Betriebs-, In-Kind- und sonstigen Fixkosten) im Rahmen des Budgets der Österreichischen Nationalbibliothek, das dem Haus der Geschichte Österreich zur eigenständigen Verwendung für die Umsetzung des inhaltlichen Konzeptes unter Einhaltung aller internen Regelungen und Kontrolle der Budgeteinhaltung durch die Geschäftsführung und das Kuratorium der Österreichischen Nationalbibliothek zur Verfügung steht;

d)

die Angelegenheiten, in denen der wissenschaftliche Beirat gemäß Abs. 5 jedenfalls zu befassen ist, insbesondere die Mitwirkung bei der Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors und bei der fachlichen Ausrichtung des Hauses der Geschichte Österreich entsprechend Abs. 6.

(2) Die Bibliotheks- und Museumsordnung ist als Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.

(3) Gleichzeitig mit der Erlassung der Bibliotheks- und Museumsordnung hat der Bundeskanzler Geschäftsordnungen für das Kuratorium und die Geschäftsführung zu erlassen.

(4) Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit der Österreichischen Nationalbibliothek ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(5) Zur Beratung der/des Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich in fachlichen Angelegenheiten wird ein wissenschaftlicher Beirat bestehend aus sechs Mitgliedern eingerichtet, dem die/der Generaldirektor/in des Österreichischen Staatsarchivs angehört. Auf die Dauer von drei Jahren werden zwei Mitglieder vom Bundeskanzler und zwei Mitglieder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt und ein Mitglied gemeinsam von den Ländern entsandt. Diese Mitglieder müssen Erfahrungen aus dem Bereich der Geschichtswissenschaft, der Museumswissenschaft oder einer anderen einschlägigen Wissenschaft aufweisen. Auf eine paritätische Zusammensetzung des Beirates mit Frauen und Männern ist hinzuwirken. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder wählen eines der beiden vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder zur/zum Vorsitzenden und aus den anderen Mitgliedern eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Beirat durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Der Bundeskanzler hat die Geschäftsordnung für den wissenschaftlichen Beirat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek hat die Funktion der/des Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat gemäß Abs. 5 öffentlich auszuschreiben. Dieser erstattet einen mit den maximal drei am besten geeigneten Kandidatinnen/Kandidaten gereihten Vorschlag an die Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek zur Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich. Spätestens sechs Monate nach ihrer/seiner Bestellung entwickelt die/der wissenschaftliche Direktorin/Direktor in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat im Rahmen der budgetären Festlegungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 lit. c ein Konzept für die fachliche Ausrichtung des Hauses der Geschichte Österreich, zu dem anschließend das Publikumsforum gemäß Abs. 7 in Anwesenheit der/des Direktorin/Direktors und des wissenschaftlichen Beirats zu hören ist.

(7) Zur beratenden Einbindung der Zivilgesellschaft in die Aktivitäten des Hauses der Geschichte Österreich wird ein Publikumsforum mit bis zu 34 Mitgliedern aus Angehörigen gesellschaftlicher Gruppen eingerichtet. Das Publikumsforum kann Anregungen in fachlichen Angelegenheiten an den wissenschaftlichen Beirat und die/den Direktorin/Direktor des Hauses der Geschichte Österreich richten, die diese Anregungen zumindest zweimal jährlich gemeinsam mit der/dem Direktorin/Direktor und dem wissenschaftlichen Beirat zu behandeln und darüber einen schriftlichen Bericht zu verfassen haben. Die Tätigkeit im Publikumsforum ist ehrenamtlich. Der Bundeskanzler hat die Geschäftsordnung für das Publikumsforum im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Mitglieder des Publikumsforums werden vom Bundeskanzler auf drei Jahre wie folgt bestellt:

1.

je ein Mitglied auf Vorschlag folgender Einrichtungen und Gruppen:

a)

Österreichisches Nationalkomitee des International Council of Museums (ICOM);

b)

Museumsbund Österreich;

c)

Verband Österreichischer Archivarinnen und Archivare;

d)

Österreichischer Kunstsenat;

e)

Österreichische Akademie der Wissenschaften;

f)

Österreichische Universitätenkonferenz;

g)

Öffentliche Pädagogische Hochschulen;

h)

Verband der österreichischen Volkshochschulen;

i)

Österreichische Hochschülerschaft;

j)

Österreichischer Verband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen;

k)

Bundesschülervertretung;

l)

Österreichische Kinder- und Jugendvertretung (ÖJV) – Bundesjugendvertretung;

2.

je ein Mitglied auf Vorschlag folgender Einrichtungen und Gruppen:

a)

Mauthausen Komitee Österreich;

b)

Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstands;

c)

Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus;

d)

Zukunftsfonds der Republik Österreich;

e)

Arbeitsgemeinschaft der NS-Opferverbände und Widerstandskämpfer/innen Österreichs;

f)

Volksgruppenbeiräte;

g)

Wirtschaftskammer Österreich;

h)

Bundesarbeitskammer;

i)

Landwirtschaftskammer Österreich;

j)

Österreichischer Gewerkschaftsbund;

k)

Österreichischer Gemeindebund;

l)

Österreichischer Städtebund;

m)

Österreichischer Frauenring;

n)

Österreichischer Seniorenrat;

o)

Österreichischer Integrationsfonds;

p)

Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich;

q)

Österreichisches Olympisches Comité;

r)

Institut für Konfliktforschung;

3.

vier Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.

Die dreijährige Funktionsperiode des Publikumsforums beginnt, wenn zumindest 20 Mitglieder bestellt sind. Auf eine paritätische Zusammensetzung des Publikumsforums mit Frauen und Männern ist hinzuwirken. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Publikumsforum durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Wiederbestellungen sind zulässig.

In Kraft seit 14.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 BMusG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 BMusG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 BMusG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 BMusG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 BMusG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BMusG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 BMusG
§ 17 BMusG