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(1) Die §§ 10 und 12 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
1. | der Begriffe „Bundesmuseum“ | |||||||||
2. | des Ausdruckes | |||||||||
3. | des Ausdruckes | |||||||||
4. | des Ausdruckes |
(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind die übrigen Bestimmungen des Abschnittes 2, ausgenommen § 11 und § 11a, auf die Österreichische Nationalbibliothek anzuwenden.
(1) Die §§ 10 und 12 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
1. | der Begriffe „Bundesmuseum“ | |||||||||
2. | des Ausdruckes | |||||||||
3. | des Ausdruckes | |||||||||
4. | des Ausdruckes |
(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind die übrigen Bestimmungen des Abschnittes 2, ausgenommen § 11 und § 11a, auf die Österreichische Nationalbibliothek anzuwenden.