§ 7 BMusG

BMusG - Bundesmuseen-Gesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:Die Kuratorien gemäß Paragraph 6, setzen sich wie folgt zusammen:
    1. 1.Ziffer einsaus drei vom Bundeskanzler bestellten Mitgliedern,
    2. 2.Ziffer 2aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,
    3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,)
    4. 4.Ziffer 4aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsandten Mitglied,
    5. 5.Ziffer 5aus einem vom Bundeskanzler bestellten, auf dem Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieses Bundesmuseums sein darf,
    6. 6.Ziffer 6aus einem vom Bundeskanzler bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums,
    7. 7.Ziffer 7aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,
    8. 8.Ziffer 8aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.
  2. (2)Absatz 2Der Bundeskanzler bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundeskanzlers bedarf.Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundeskanzlers bedarf.
  4. (4)Absatz 4Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.
In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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