§ 7 BMusG

BMusG - Bundesmuseen-Gesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:

1.

aus drei vom Bundeskanzler bestellten Mitgliedern,

2.

aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)

4.

aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsandten Mitglied,

5.

aus einem vom Bundeskanzler bestellten, auf dem Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieses Bundesmuseums sein darf,

6.

aus einem vom Bundeskanzler bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums,

7.

aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,

8.

aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.

(2) Der Bundeskanzler bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.

(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundeskanzlers bedarf.

(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.

In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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