Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundeskanzler erlässt für das Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in § 1 Z 1, 5 und 6 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:Der Bundeskanzler erlässt für das Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in Paragraph eins, Ziffer eins,, 5 und 6 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
1.Ziffer einsGliederung in Sammlungen;
2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,)
3.Ziffer 3Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind:
3.1.3 Punkt einsein oder zwei am Bundesmuseum bestellte Geschäftsführer, die nach Anhörung des Kuratoriums vom Bundeskanzler nach einer von diesem durchgeführten öffentlichen Ausschreibung auf fünf Jahre bestellt werden; Wiederbestellungen sind möglich. Die vorzeitige Abberufung der/des Geschäftsführer(s) bedarf eines Antrags des Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist. Ist das Kuratorium säumig und Gefahr in Verzug, kann der Bundeskanzler auch ohne Antrag tätig werden. Sieht die Museumsordnung zwei Geschäftsführer vor, ist bis zum Ende der Dienstzeit des derzeit bestellten Direktors nur die zweite Position mit Schwerpunkt kaufmännische Geschäftsführung auszuschreiben;
3.2.3 Punkt 2ein vom Bundeskanzler bestelltes Kuratorium als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung, insbesondere in Bezug auf Voranschlag, Budgetvollzug und Rechnungsabschluss;
4.Ziffer 4ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;
5.Ziffer 5Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem Bundesmuseum obliegt;
6.Ziffer 6Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;
7.Ziffer 7Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4);Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (Paragraph 4,);
8.Ziffer 8Aufgabenkatalog des Bundesmuseums;
9.Ziffer 9Grundsätze der strukturellen - und Ablauf - Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen oder von diesem erworbenen Sachen;
10.Ziffer 10Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.
(2)Absatz 2Bis zur Bestellung des/der ersten Geschäftsführer(s) wird die Funktion vom jeweiligen Direktor ausgeübt. Er kann mit seiner Zustimmung auch zum Geschäftsführer des Bundesmuseums bestellt werden.
(3)Absatz 3Die Museumsordnung ist als Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.
(4)Absatz 4Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat der Bundeskanzler die Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das Kuratorium zu erlassen.
(5)Absatz 5Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit einem der im § 1 Z 1 bis 7 genannten Bundesmuseen ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit einem der im Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 genannten Bundesmuseen ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 BMusG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 BMusG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 BMusG