Auf die Arbeitnehmer der Anstalten ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten Teiles, Abschnitt 4 und 5 und des fünften Teiles, anzuwenden. Auf die Arbeitnehmer der Anstalten ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des dritten Teiles, Abschnitt 4 und 5 und des fünften Teiles, anzuwenden.
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