Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:
1. | Albertina, | |||||||||
2. | Kunsthistorisches Museum mit Weltmuseum Wien und Theatermuseum Wien (KHM-Museumsverband), | |||||||||
3. | Österreichische Galerie Belvedere, | |||||||||
4. | MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst, | |||||||||
5. | Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK), | |||||||||
6. | Naturhistorisches Museum Wien, | |||||||||
7. | Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek, | |||||||||
8. | Österreichische Nationalbibliothek. |
(1) Die in § 1 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen sind wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts des Bundes, denen unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung (§ 6) eigene Rechtspersönlichkeit erlangen. Die im Folgenden als Bundesmuseen bezeichneten Anstalten sind kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte und Gegenwart der Künste, der Technik, der Natur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, konservieren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen. Sie sind ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut. Ihr Wirkungsbereich wird, entsprechend den jeweiligen historischen und sammlungsspezifischen Voraussetzungen, in den einzelnen Museumsordnungen geregelt. Die Bundesmuseen sind dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Technik-, Natur- und Wissenschaftsphänomenen geweckt wird. Als bedeutende kulturelle Institutionen Österreichs sind sie dazu aufgerufen, das österreichische Kulturleben zu bereichern, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen der Technik und die Veränderungen der Natur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags jedes Hauses ständig zu ergänzen. Dabei pflegen sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich. Als umfassende Bildungseinrichtungen entwickeln sie zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder und Jugendliche. Sie sind zu einer möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gebarung verpflichtet.
(2) Die Bundesmuseen können für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(3) Den Geschäftsführern der Bundesmuseen obliegt bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Sie haben dem Bundeskanzler jährlich einen Jahresbericht (§ 8) sowie einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht vorzulegen. Der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers hat sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstrecken.
(4) Die Bundesmuseen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(1) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht des Bundeskanzlers. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in § 2 Abs. 3 festgelegten Grundsätze. Der Bundeskanzler ist ermächtigt, die in Erfüllung dieser Aufsicht erforderlichen Verordnungen, insbesondere das Berichtswesen betreffend, zu erlassen.
(2) Der Bundeskanzler ist berechtigt, in Erfüllung seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, dem Bundeskanzler alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.
(3) Dem Bundeskanzler obliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.
(1) Der allen Bundesmuseen (§ 2) gemeinsame Zweck ist der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des dem jeweiligen Bundesmuseum auf Dauer oder bestimmte Zeit gemäß § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihm erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; entgeltliche Neuerwerbungen gehen zunächst in das Eigentum des Bundesmuseums und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum über und sind als solches zu inventarisieren. Der Eintritt der Lastenfreiheit darf nicht unsachlich verzögert werden. Ebenso geht das gemäß § 31a FOG erworbene Sammlungsgut lastenfrei in das Eigentum des Bundes über. Unentgeltliche Neuerwerbungen gehen bei zweiseitigen Rechtsgeschäften (zB durch Schenkungen) gemäß dem Willen der Vertragsparteien in das Eigentum der Einrichtung oder in das Eigentum des Bundes über; bei einseitigen Rechtsgeschäften (zB letztwillige Verfügungen) zugunsten der Einrichtung entscheidet diese, ob sie der möglichen Neuerwerbung näher tritt oder nicht. Veräußerungen und Belastungen dieser Neuerwerbungen, die im Eigentum der Einrichtungen verbleiben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Die besondere Zweckbestimmung jedes einzelnen Bundesmuseums (§ 2) ist in der Museumsordnung (§ 6) zu regeln.
(1) Der Bundeskanzler erlässt für das Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in § 1 Z 1, 5 und 6 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
1. | Gliederung in Sammlungen; | |||||||||
2. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014) | |||||||||
3. | Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind: | |||||||||
3.1. | ein oder zwei am Bundesmuseum bestellte Geschäftsführer, die nach Anhörung des Kuratoriums vom Bundeskanzler nach einer von diesem durchgeführten öffentlichen Ausschreibung auf fünf Jahre bestellt werden; Wiederbestellungen sind möglich. Die vorzeitige Abberufung der/des Geschäftsführer(s) bedarf eines Antrags des Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist. Ist das Kuratorium säumig und Gefahr in Verzug, kann der Bundeskanzler auch ohne Antrag tätig werden. Sieht die Museumsordnung zwei Geschäftsführer vor, ist bis zum Ende der Dienstzeit des derzeit bestellten Direktors nur die zweite Position mit Schwerpunkt kaufmännische Geschäftsführung auszuschreiben; | |||||||||
3.2. | ein vom Bundeskanzler bestelltes Kuratorium als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung, insbesondere in Bezug auf Voranschlag, Budgetvollzug und Rechnungsabschluss; | |||||||||
4. | ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung; | |||||||||
5. | Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem Bundesmuseum obliegt; | |||||||||
6. | Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form; | |||||||||
7. | Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4); | |||||||||
8. | Aufgabenkatalog des Bundesmuseums; | |||||||||
9. | Grundsätze der strukturellen - und Ablauf - Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen oder von diesem erworbenen Sachen; | |||||||||
10. | Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. |
(2) Bis zur Bestellung des/der ersten Geschäftsführer(s) wird die Funktion vom jeweiligen Direktor ausgeübt. Er kann mit seiner Zustimmung auch zum Geschäftsführer des Bundesmuseums bestellt werden.
(3) Die Museumsordnung ist als Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.
(4) Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat der Bundeskanzler die Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das Kuratorium zu erlassen.
(5) Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit einem der im § 1 Z 1 bis 7 genannten Bundesmuseen ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:
1. | aus drei vom Bundeskanzler bestellten Mitgliedern, | |||||||||
2. | aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied, | |||||||||
3. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014) | |||||||||
4. | aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsandten Mitglied, | |||||||||
5. | aus einem vom Bundeskanzler bestellten, auf dem Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieses Bundesmuseums sein darf, | |||||||||
6. | aus einem vom Bundeskanzler bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums, | |||||||||
7. | aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied, | |||||||||
8. | aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied. |
(2) Der Bundeskanzler bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundeskanzlers bedarf.
(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.
(1) Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben (das erste Mal beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach § 6) jährlich für das nächste Kalenderjahr sowie für mindestens die darauf folgenden zwei Kalenderjahre einen Jahresbericht (Vorhabensbericht), bestehend aus einem Strategiebericht und der Vorschaurechnung (Plan- Gewinn- und Verlust- Rechnung, Planbilanz, Plan- Finanzierungsrechnung) zu erstellen. Der Jahresbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstellen. Der Jahresbericht ist nach Genehmigung des Kuratoriums dem Bundeskanzler bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundeskanzler die Genehmigung des Jahresberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage untersagt, gilt der Jahresbericht als genehmigt.
(2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß § 5 Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung des Bundesmuseums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Abgeltungen gemäß § 5 Abs. 4 und gemäß Abs. 2 hat der Bund den Anstalten nach Bedarf monatlich im Voraus zu überweisen.
(4) Der/die Geschäftsführer hat/haben für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Anstaltsleitungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesmuseen sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.
(1) Die Bundesmuseen gemäß § 2 Abs. 1 sind Arbeitgeber ihres Personals; auf Dienstverträge ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz, anzuwenden.
(2) Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 deren Personalstand angehören, werden mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden. Der Bundeskanzler ist ermächtigt, diesem Geschäftsführer dienstbehördliche Angelegenheiten durch Verordnung zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Bundesbeamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für die Bundesbeamten gemäß Abs. 2 hat das Bundesmuseum dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Bundesbeamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Bundesbeamten gemäß § 22 des GG 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen des Bundesmuseums an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(5) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 angehören, werden ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Arbeitnehmer jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen. Das Bundesmuseum setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Diese Arbeitnehmer haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
(6) Die Bediensteten gemäß Abs. 3 und 5 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des GG 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des BDG 1979 nimmt der Bundeskanzler wahr.
(7) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 5 von diesem Dienstverhältnis zum Bundesmuseum unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zum Bundesmuseum ein solches zum Bund gewesen wäre.
(8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 3 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit des Bundesmuseums bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(9) In aufrechte Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG tritt das Bundesmuseum mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung als Arbeitgeber ein.
(10) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung bzw. des Überganges dieses Arbeitsverhältnisses auf das Bundesmuseum über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.
(11) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, werden von dem Bundesmuseum übernommen.
(12) Von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen eines Bundesmuseums, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist vom Bundesmuseum ein Pensionssicherungsbeitrag für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
1. | 5% für jenen Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
2. | 10% für jenen Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
3. | 20% für jenen Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und | |||||||||
4. | 25% für jenen Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt. | |||||||||
Ein Pensionssicherungsbeitrag gemäß Z 1 bis 4 ist auch von den entsprechenden Teilen der Sonderzahlungen einzubehalten. |
(13) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften eines Bundesmuseums, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 12.
(1) Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Personalstand des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums oder der Österreichischen Phonothek angehören, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur-Zentralleitung versetzt. Gleichzeitig werden die Beamten des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums dem Kunsthistorischen Museum, die Beamten der Österreichischen Phonothek dem Technischen Museum Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Die für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden.
(2) Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2000 dem Museum für Völkerkunde oder dem Österreichischen Theatermuseum angehören, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer des KHM-Museumsverbandes, die der Österreichischen Phonothek angehören, Arbeitnehmer des Technischen Museums Wien. Die Bundesmuseen setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am 31. Dezember 2000 zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.
(3) Auf die Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 10 anzuwenden.
(4) In Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums tritt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das Kunsthistorische Museum, in die der Österreichischen Phonothek das Technische Museum Wien als Arbeitgeber ein.
(1) Das Pathologisch-anatomische Bundesmuseum in Wien wird mit 1. Jänner 2012 in das Naturhistorische Museum eingegliedert.
(2) Auf Beamte, die am 31. Dezember 2011 dem Personalstand des Pathologisch-anatomischen Bundesmuseums in Wien angehören, und auf Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2011 dem Pathologisch-anatomischen Bundesmuseum in Wien angehören, finden die Bestimmungen des § 11 sinngemäß Anwendung.
Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit am jeweiligen Bundesmuseum eingerichteten Dienststellenausschuss obliegt ab In-Kraft-Treten der jeweiligen Museumsordnung die Funktion des Betriebsrates des Bundesmuseums im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten der Museumsordnung seine Tätigkeit aufnehmen kann. Auf die Tätigkeit dieser Betriebsratskörperschaften und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Arbeitnehmerschaft sind zusätzlich § 70 und § 72 Abs. 2 bis 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, sinngemäß anzuwenden, wobei der Wahlvorstand dem dortigen Wahlausschuss und die jeweils sachlich zuständige Betriebsratskörperschaft im Museumsbereich dem dortigen Personalvertretungsorgan entspricht. Die dem jeweiligen Bundesmuseum zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur an.
(1) Für die zu den Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 2 und gemäß § 14 der Österreichischen Nationalbibliothek zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten wird mit 1. Juli 2014 das Amt der Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet. Diese Dienststelle ist für diese Beamten eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird von einer vom Bundeskanzler bestellten Person geleitet, die in dieser Funktion an dessen Weisungen gebunden ist.
(2) Die Beamten gemäß Abs. 1 gehören ab dem 1. Juli 2014 diesem Amt an, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. In der Zuweisung zur dauernden Dienstleistung zu den Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 2 und zur Österreichischen Nationalbibliothek tritt dadurch keine Änderung ein.
(1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Als Nationalbibliothek sind ihr unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut. Sie ist eine Stätte der geistig-kulturellen Identität Österreichs, ein Ort der kulturellen Begegnung sowie des wissenschaftlichen Diskurses und bewahrt in ihren historischen Sammlungen einmalige Quellen zum Weltkulturerbe.
(2) Sie trägt Verantwortung für die Bewahrung, den Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und die Präsentation des ihr anvertrauten kulturellen Erbes. Als umfassende Bildungseinrichtung entwickelt sie zeitgemäße und innovative Formen der Wissens- und Kulturvermittlung und pflegt den fachlichen Diskurs sowie die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Einrichtungen des Bibliotheks- und Forschungsbereiches.
(3) Zweck der Österreichischen Nationalbibliothek ist der Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, die Bereitstellung und langfristige Erhaltung sowie die Verwaltung des ihr auf Dauer oder bestimmte Zeit sinngemäß nach § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihr erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(4) Die Österreichische Nationalbibliothek kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(5) Aufgaben, die der Österreichischen Nationalbibliothek auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften obliegen, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(6) Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 führt die Österreichische Nationalbibliothek das Haus der Geschichte Österreich als fachlich eigenständiges Museum. Dieses soll die Zeitgeschichte Österreichs ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit thematischen Rückblicken in die Zeit der Aufklärung und davor und einem besonderen Schwerpunkt auf die Zeit von 1918 bis in die Gegenwart in ihrem europäischen und internationalen Kontext vermitteln. Das Haus der Geschichte Österreich soll auch ein aktives und offenes Diskussionsforum für zeithistorische Fragestellungen und Themen der Gegenwartsgeschichte sein und ist zu einer objektiven wissenschaftlichen Darstellung geschichtlicher Entwicklungen und Ereignisse verpflichtet.
(1) Die §§ 10 und 12 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
1. | der Begriffe „Bundesmuseum“ oder „Bundesmuseen“ sowie des Ausdruckes „einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7“ der Begriff „Österreichische Nationalbibliothek“, | |||||||||
2. | des Ausdruckes „jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“ oder „jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“ der Ausdruck „der Österreichischen Nationalbibliothek“, | |||||||||
3. | des Ausdruckes „mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung“ der Ausdruck „mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit“ und | |||||||||
4. | des Ausdruckes „ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung“ der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt. |
(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind die übrigen Bestimmungen des Abschnittes 2, ausgenommen § 11 und § 11a, auf die Österreichische Nationalbibliothek anzuwenden.
Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß § 5 Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung der Anstalt und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(1) Der Bundeskanzler erlässt für die Österreichische Nationalbibliothek auf deren Vorschlag oder sonst nach deren Anhörung eine Bibliotheks- und Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
1. | die Gliederung in Sammlungen und Abteilungen; | |||||||||
2. | die Aufbauorganisation, in der ein/e Geschäftsführer/in oder zwei Geschäftsführer/innen und ein Kuratorium (§ 7) vorzusehen sind, wobei die/der jeweilige Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates des Hauses der Geschichte Österreich (Abs. 5) als zusätzliches Mitglied dem Kuratorium angehört; | |||||||||
3. | das Verzeichnis der ihr überlassenen bzw. zugeordneten Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung; | |||||||||
4. | das Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar entsprechend § 70 Bundeshaushaltsgesetz 2013), wobei die Nachschaffung der Österreichischen Nationalbibliothek obliegt; | |||||||||
5. | die Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form; | |||||||||
6. | die Leitlinien für die Zweckbestimmung als Nationalbibliothek (§ 13); | |||||||||
7. | die Grundsätze der strukturellen Organisation und der Ablauforganisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der der Österreichischen Nationalbibliothek überlassenen oder von dieser erworbenen Sachen; | |||||||||
8. | die Rechte und Pflichten des Kuratoriums und der Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes; | |||||||||
9. | für das Haus der Geschichte Österreich insbesondere auch: | |||||||||
a) | dessen Aufbauorganisation mit einer/einem fachlich weisungsfreien wissenschaftlichen Direktorin/Direktor, der nach öffentlicher Ausschreibung auf fünf Jahre zu bestellen ist, wobei Wiederbestellungen zulässig sind; | |||||||||
b) | die Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Staatsarchiv und anderen Einrichtungen des Bundes und der Länder, die über historische Exponate und Expertise verfügen; | |||||||||
c) | Festlegung des Budgets (unter Berücksichtigung von Personal-, Betriebs-, In-Kind- und sonstigen Fixkosten) im Rahmen des Budgets der Österreichischen Nationalbibliothek, das dem Haus der Geschichte Österreich zur eigenständigen Verwendung für die Umsetzung des inhaltlichen Konzeptes unter Einhaltung aller internen Regelungen und Kontrolle der Budgeteinhaltung durch die Geschäftsführung und das Kuratorium der Österreichischen Nationalbibliothek zur Verfügung steht; | |||||||||
d) | die Angelegenheiten, in denen der wissenschaftliche Beirat gemäß Abs. 5 jedenfalls zu befassen ist, insbesondere die Mitwirkung bei der Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors und bei der fachlichen Ausrichtung des Hauses der Geschichte Österreich entsprechend Abs. 6. |
(2) Die Bibliotheks- und Museumsordnung ist als Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.
(3) Gleichzeitig mit der Erlassung der Bibliotheks- und Museumsordnung hat der Bundeskanzler Geschäftsordnungen für das Kuratorium und die Geschäftsführung zu erlassen.
(4) Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit der Österreichischen Nationalbibliothek ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(5) Zur Beratung der/des Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich in fachlichen Angelegenheiten wird ein wissenschaftlicher Beirat bestehend aus sechs Mitgliedern eingerichtet, dem die/der Generaldirektor/in des Österreichischen Staatsarchivs angehört. Auf die Dauer von drei Jahren werden zwei Mitglieder vom Bundeskanzler und zwei Mitglieder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt und ein Mitglied gemeinsam von den Ländern entsandt. Diese Mitglieder müssen Erfahrungen aus dem Bereich der Geschichtswissenschaft, der Museumswissenschaft oder einer anderen einschlägigen Wissenschaft aufweisen. Auf eine paritätische Zusammensetzung des Beirates mit Frauen und Männern ist hinzuwirken. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder wählen eines der beiden vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder zur/zum Vorsitzenden und aus den anderen Mitgliedern eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Beirat durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Der Bundeskanzler hat die Geschäftsordnung für den wissenschaftlichen Beirat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek hat die Funktion der/des Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat gemäß Abs. 5 öffentlich auszuschreiben. Dieser erstattet einen mit den maximal drei am besten geeigneten Kandidatinnen/Kandidaten gereihten Vorschlag an die Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek zur Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich. Spätestens sechs Monate nach ihrer/seiner Bestellung entwickelt die/der wissenschaftliche Direktorin/Direktor in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat im Rahmen der budgetären Festlegungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 lit. c ein Konzept für die fachliche Ausrichtung des Hauses der Geschichte Österreich, zu dem anschließend das Publikumsforum gemäß Abs. 7 in Anwesenheit der/des Direktorin/Direktors und des wissenschaftlichen Beirats zu hören ist.
(7) Zur beratenden Einbindung der Zivilgesellschaft in die Aktivitäten des Hauses der Geschichte Österreich wird ein Publikumsforum mit bis zu 34 Mitgliedern aus Angehörigen gesellschaftlicher Gruppen eingerichtet. Das Publikumsforum kann Anregungen in fachlichen Angelegenheiten an den wissenschaftlichen Beirat und die/den Direktorin/Direktor des Hauses der Geschichte Österreich richten, die diese Anregungen zumindest zweimal jährlich gemeinsam mit der/dem Direktorin/Direktor und dem wissenschaftlichen Beirat zu behandeln und darüber einen schriftlichen Bericht zu verfassen haben. Die Tätigkeit im Publikumsforum ist ehrenamtlich. Der Bundeskanzler hat die Geschäftsordnung für das Publikumsforum im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Mitglieder des Publikumsforums werden vom Bundeskanzler auf drei Jahre wie folgt bestellt:
1. | je ein Mitglied auf Vorschlag folgender Einrichtungen und Gruppen: | |||||||||
a) | Österreichisches Nationalkomitee des International Council of Museums (ICOM); | |||||||||
b) | Museumsbund Österreich; | |||||||||
c) | Verband Österreichischer Archivarinnen und Archivare; | |||||||||
d) | Österreichischer Kunstsenat; | |||||||||
e) | Österreichische Akademie der Wissenschaften; | |||||||||
f) | Österreichische Universitätenkonferenz; | |||||||||
g) | Öffentliche Pädagogische Hochschulen; | |||||||||
h) | Verband der österreichischen Volkshochschulen; | |||||||||
i) | Österreichische Hochschülerschaft; | |||||||||
j) | Österreichischer Verband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen; | |||||||||
k) | Bundesschülervertretung; | |||||||||
l) | Österreichische Kinder- und Jugendvertretung (ÖJV) – Bundesjugendvertretung; | |||||||||
2. | je ein Mitglied auf Vorschlag folgender Einrichtungen und Gruppen: | |||||||||
a) | Mauthausen Komitee Österreich; | |||||||||
b) | Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstands; | |||||||||
c) | Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus; | |||||||||
d) | Zukunftsfonds der Republik Österreich; | |||||||||
e) | Arbeitsgemeinschaft der NS-Opferverbände und Widerstandskämpfer/innen Österreichs; | |||||||||
f) | Volksgruppenbeiräte; | |||||||||
g) | Wirtschaftskammer Österreich; | |||||||||
h) | Bundesarbeitskammer; | |||||||||
i) | Landwirtschaftskammer Österreich; | |||||||||
j) | Österreichischer Gewerkschaftsbund; | |||||||||
k) | Österreichischer Gemeindebund; | |||||||||
l) | Österreichischer Städtebund; | |||||||||
m) | Österreichischer Frauenring; | |||||||||
n) | Österreichischer Seniorenrat; | |||||||||
o) | Österreichischer Integrationsfonds; | |||||||||
p) | Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich; | |||||||||
q) | Österreichisches Olympisches Comité; | |||||||||
r) | Institut für Konfliktforschung; | |||||||||
3. | vier Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. | |||||||||
Die dreijährige Funktionsperiode des Publikumsforums beginnt, wenn zumindest 20 Mitglieder bestellt sind. Auf eine paritätische Zusammensetzung des Publikumsforums mit Frauen und Männern ist hinzuwirken. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Publikumsforum durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Wiederbestellungen sind zulässig. |
Für Aufträge des Bundes an die Bundesmuseen oder Österreichische Nationalbibliothek sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes durch diese Anstalten ist, auch wenn dies jeweils entgeltlich erfolgt, das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Leistungen sonstiger Rechtsträger, die im Alleineigentum des Bundes stehen.
(1) Die Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Anstalten ihren Sitz haben.
(3) § 3 Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
1. | kurze Angabe des Anstaltszwecks; | |||||||||
2. | das Datum der Anstaltsordnung und jede Änderung dieser Urkunde; | |||||||||
3. | Name und Geburtsdatum des/der Geschäftsführer(s) und von Prokuristen; | |||||||||
4. | Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Kuratoriums; | |||||||||
5. | der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag. |
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Auf die Arbeitnehmer der Anstalten ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten Teiles, Abschnitt 4 und 5 und des fünften Teiles, anzuwenden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Justiz und dem Bundeskanzler; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzler; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 5 Abs. 1 fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; | |||||||||
4. | hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; | |||||||||
5. | hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
6. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014) | |||||||||
7. | hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; | |||||||||
8. | hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die/der Bundesminister/in für Justiz; | |||||||||
9. | hinsichtlich § 18 die/der Bundesminister/in für Justiz; | |||||||||
10. | im Übrigen der Bundeskanzler. |
Vom jeweiligen Überlassungsvertrag können folgende Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile im derzeit genutzten Ausmaß erfasst sein. Im Überlassungsvertrag sind die Flächen planlich darzustellen: | ||||
Museum | KG Nr. | Katastralgemeinde | EZ | Anmerkung |
Albertina | 01004 | Innere Stadt | 13 | Teile |
| 01004 | Innere Stadt | 14 | Teile |
| 01004 | Innere Stadt | 15 | Teile |
| 01004 | Innere Stadt | 16 | Teile |
| 01004 | Innere Stadt | 1747 | Teile |
KHM-Museumsverband | 01004 | Innere Stadt | 10 | Zur Gänze |
| 01004 | Innere Stadt | 1 | Teile |
| 01004 | Innere Stadt | 5 | Teile |
| 01004 | Innere Stadt | 1839 | Teile |
| 81102 | Ambras | 105 | Teile |
Naturhistorisches |
|
|
|
|
Museum | 01004 | Innere Stadt | 9 | Zur Gänze |
Österreichische | 01006 | Landstraße | 1302 | Teile |
Galerie Belvedere | 01006 | Landstraße | 4159 | Zur Gänze |
| 01657 | Leopoldstadt | 5805 | Zur Gänze |
MAK - Österreichisches | 01004 | Innere Stadt | 1268 | Zur Gänze |
Museum für angewandte |
| Flakturm Arenberg | 3404 | Superädifikat |
Kunst | 01510 | Pötzleinsdorf | 151 | Zur Gänze |
| 01510 | Pötzleinsdorf | 327 | Zur Gänze |
Technisches Museum |
|
|
|
|
Wien mit Österrei- | 01210 | Penzing | 1846 | Zur Gänze |
chischer Mediathek | 01009 | Mariahilf | 1190 | Teile |
Österreichische | 01004 | Innere Stadt | 1 | Teile |
Nationalbibliothek | 01004 | Innere Stadt | 7 | Zur Gänze |
| 01004 | Innere Stadt | 14 | Teile |
| 01004 | Innere Stadt | 448 | Zur Gänze |
| 01004 | Innere Stadt | 1747 | Teile |
| 01004 | Innere Stadt | 1779 | Teile |
Bundesmuseen-Gesetz 2002
StF: BGBl. I Nr. 14/2002 (NR: GP XXI IA 528/A AB 850 S. 84. BR: AB 6507 S. 682.)
Änderung
BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)
BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)
[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]
BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)
[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]
BGBl. I Nr. 35/2013 (NR: GP XXIV IA 2151/A AB 2127 S. 188. BR: AB 8894 S. 817.)
BGBl. I Nr. 93/2013 (NR: GP XXIV IA 2278/A AB 2309 S. 203. BR: AB 8982 S. 821.)
BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)
[CELEX-Nr.: 32008L0008]
BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)
BGBl. I Nr. 66/2015 (NR: GP XXV RV 563 AB 598 S. 75. BR: AB 9377 S. 842.)
BGBl. I Nr. 144/2015 (NR: GP XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)
BGBl. I Nr. 20/2016 (NR: GP XXV RV 1011 AB 1016 S. 119. BR: AB 9551 S. 852.)
BGBl. I Nr. 109/2016 (NR: GP XXV RV 1262 AB 1328 S. 154. BR: AB 9663 S. 861.)
Anmerkung
1) Das Bundesmuseen-Gesetz 2002 wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 14/2002 kundgemacht.
2) Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden: Federal Museums Act 2002