Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDas Pathologisch-anatomische Bundesmuseum in Wien wird mit 1. Jänner 2012 in das Naturhistorische Museum eingegliedert.
(2)Absatz 2Auf Beamte, die am 31. Dezember 2011 dem Personalstand des Pathologisch-anatomischen Bundesmuseums in Wien angehören, und auf Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2011 dem Pathologisch-anatomischen Bundesmuseum in Wien angehören, finden die Bestimmungen des § 11 sinngemäß Anwendung.Auf Beamte, die am 31. Dezember 2011 dem Personalstand des Pathologisch-anatomischen Bundesmuseums in Wien angehören, und auf Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2011 dem Pathologisch-anatomischen Bundesmuseum in Wien angehören, finden die Bestimmungen des Paragraph 11, sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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