(1) Die Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Anstalten ihren Sitz haben.
(3) § 3 Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
1. | kurze Angabe des Anstaltszwecks; | |||||||||
2. | das Datum der Anstaltsordnung und jede Änderung dieser Urkunde; | |||||||||
3. | Name und Geburtsdatum des/der Geschäftsführer(s) und von Prokuristen; | |||||||||
4. | Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Kuratoriums; | |||||||||
5. | der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag. |
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