Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.
(2)Absatz 2Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Anstalten ihren Sitz haben.Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, JN), in dessen Sprengel die Anstalten ihren Sitz haben.
(3)Absatz 3§ 3 Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:Paragraph 3, Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
1.Ziffer einskurze Angabe des Anstaltszwecks;
2.Ziffer 2das Datum der Anstaltsordnung und jede Änderung dieser Urkunde;
3.Ziffer 3Name und Geburtsdatum des/der Geschäftsführer(s) und von Prokuristen;
4.Ziffer 4Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Kuratoriums;
5.Ziffer 5der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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