§ 11 BMusG

BMusG - Bundesmuseen-Gesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Personalstand des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums oder der Österreichischen Phonothek angehören, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur-Zentralleitung versetzt. Gleichzeitig werden die Beamten des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums dem Kunsthistorischen Museum, die Beamten der Österreichischen Phonothek dem Technischen Museum Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Die für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden.

(2) Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2000 dem Museum für Völkerkunde oder dem Österreichischen Theatermuseum angehören, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer des KHM-Museumsverbandes, die der Österreichischen Phonothek angehören, Arbeitnehmer des Technischen Museums Wien. Die Bundesmuseen setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am 31. Dezember 2000 zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.

(3) Auf die Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 10 anzuwenden.

(4) In Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums tritt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das Kunsthistorische Museum, in die der Österreichischen Phonothek das Technische Museum Wien als Arbeitgeber ein.

In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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