§ 21 BMusG

BMusG - Bundesmuseen-Gesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Justiz und dem Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzler;

3.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

4.

hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

5.

hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen;

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)

7.

hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

8.

hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die/der Bundesminister/in für Justiz;

9.

hinsichtlich § 18 die/der Bundesminister/in für Justiz;

10.

im Übrigen der Bundeskanzler.

In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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