§ 21 BMusG

BMusG - Bundesmuseen-Gesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
Paragraph 21,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Justiz und dem Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Justiz und dem Bundeskanzler;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz eins, erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzler;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 5 Abs. 1 fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz eins, fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, der Bundesminister für Finanzen;
  6. 6.Ziffer 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,)
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;hinsichtlich Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
  8. 8.Ziffer 8hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die/der Bundesminister/in für Justiz;hinsichtlich Paragraph 9, der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die/der Bundesminister/in für Justiz;
  9. 9.Ziffer 9hinsichtlich § 18 die/der Bundesminister/in für Justiz;hinsichtlich Paragraph 18, die/der Bundesminister/in für Justiz;
  10. 10.Ziffer 10im Übrigen der Bundeskanzler.
In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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