Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht des Bundeskanzlers. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in § 2 Abs. 3 festgelegten Grundsätze. Der Bundeskanzler ist ermächtigt, die in Erfüllung dieser Aufsicht erforderlichen Verordnungen, insbesondere das Berichtswesen betreffend, zu erlassen.Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht des Bundeskanzlers. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in Paragraph 2, Absatz 3, festgelegten Grundsätze. Der Bundeskanzler ist ermächtigt, die in Erfüllung dieser Aufsicht erforderlichen Verordnungen, insbesondere das Berichtswesen betreffend, zu erlassen.
(2)Absatz 2Der Bundeskanzler ist berechtigt, in Erfüllung seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, dem Bundeskanzler alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.
(3)Absatz 3Dem Bundeskanzler obliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.Dem Bundeskanzler obliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, an die Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.
In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 BMusG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 BMusG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 BMusG