Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:
1.Ziffer einsAlbertina,
2.Ziffer 2Kunsthistorisches Museum mit Weltmuseum Wien und Theatermuseum Wien (KHM-Museumsverband),
3.Ziffer 3Österreichische Galerie Belvedere,
4.Ziffer 4MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst,
5.Ziffer 5Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK),
6.Ziffer 6Naturhistorisches Museum Wien,
7.Ziffer 7Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek,
8.Ziffer 8Österreichische Nationalbibliothek.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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