§ 72 BLKUFG Mitwirkung fachkundiger Laienrichter

Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Über Berufungen gegen Bescheide(1) In Verfahren über Ansprüche aus der VerwaltungskommissionKranken- oder Unfallfürsorge der Landeslehrer entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenatdas Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen. Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Landeslehrer an Berufsschulen und Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.

(2) Einer der fachkundigen Laienrichter muss ein Landeslehrer sein. Dieser ist vom für die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Landeslehrer jeweils zuständigen Zentralausschuss vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2013

Über Berufungen gegen Bescheide(1) In Verfahren über Ansprüche aus der VerwaltungskommissionKranken- oder Unfallfürsorge der Landeslehrer entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenatdas Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen. Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Landeslehrer an Berufsschulen und Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.

(2) Einer der fachkundigen Laienrichter muss ein Landeslehrer sein. Dieser ist vom für die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Landeslehrer jeweils zuständigen Zentralausschuss vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

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