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(2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach den §§ 8, 9, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Eine Entscheidung, die die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
(3) Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr in den §§ 27 Abs. 2, 30, 38, 46 Abs. 3 und 51 zugewiesenen Aufgaben
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(4) Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an:
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(5) Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(6) Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. b und mindestens ein Mitglied nach Abs. 4 lit. a anwesend sind.
(7) Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit, denen kein einstimmiger Beschluss zugrunde liegt, sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landesbeamten zuzustellen. Gegen diese Entscheidungen steht dem Interessenanwalt das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
(9) Als Interessenanwalt hat die Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren einen rechtskundigen Beamten zu bestellen. Auf die gleiche Weise ist für den Fall der Verhinderung des Interessenanwaltes ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach den §§ 8, 9, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Eine Entscheidung, die die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
(3) Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr in den §§ 27 Abs. 2, 30, 38, 46 Abs. 3 und 51 zugewiesenen Aufgaben
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(4) Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an:
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(5) Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(6) Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. b und mindestens ein Mitglied nach Abs. 4 lit. a anwesend sind.
(7) Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit, denen kein einstimmiger Beschluss zugrunde liegt, sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landesbeamten zuzustellen. Gegen diese Entscheidungen steht dem Interessenanwalt das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
(9) Als Interessenanwalt hat die Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren einen rechtskundigen Beamten zu bestellen. Auf die gleiche Weise ist für den Fall der Verhinderung des Interessenanwaltes ein Stellvertreter zu bestellen.