§ 60 BLKUFG Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnittes

Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 24 bis 5959a gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985).

(2) Im Falle des Todes einer im Abs. 1 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Land Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes.

Stand vor dem 14.04.2011

In Kraft vom 04.11.1998 bis 14.04.2011

(1) Die §§ 24 bis 5959a gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985).

(2) Im Falle des Todes einer im Abs. 1 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Land Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten