§ 6 BLKUFG Berechnung und Überweisung der Beiträge und Zuwendungen

Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und die Zuwendungen des Landes sind auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(2) Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge sind monatlich von den Bezügen einzubehalten oder, soweit keine Bezüge in ausreichender Höhe ausbezahlt werden, von den Anspruchsberechtigten bis spätestens 5. jeden Monats einzuzahlen und ebenso wie die Zuwendungen des Landes bis spätestens 10. jeden Monats dem Sondervermögen zuzuführen.

  1. (1)Absatz einsDie von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und die Zuwendungen des Landes sind auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  2. (2)Absatz 2Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge sind monatlich von den Bezügen einzubehalten oder, soweit keine Bezüge in ausreichender Höhe ausbezahlt werden, von den Anspruchsberechtigten bis spätestens 5. jeden Monats einzuzahlen und ebenso wie die Zuwendungen des Landes bis spätestens 15. jeden Monats dem Sondervermögen zuzuführen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 08.12.2004 bis 31.12.2023
(1) Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und die Zuwendungen des Landes sind auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(2) Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge sind monatlich von den Bezügen einzubehalten oder, soweit keine Bezüge in ausreichender Höhe ausbezahlt werden, von den Anspruchsberechtigten bis spätestens 5. jeden Monats einzuzahlen und ebenso wie die Zuwendungen des Landes bis spätestens 10. jeden Monats dem Sondervermögen zuzuführen.

  1. (1)Absatz einsDie von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und die Zuwendungen des Landes sind auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  2. (2)Absatz 2Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge sind monatlich von den Bezügen einzubehalten oder, soweit keine Bezüge in ausreichender Höhe ausbezahlt werden, von den Anspruchsberechtigten bis spätestens 5. jeden Monats einzuzahlen und ebenso wie die Zuwendungen des Landes bis spätestens 15. jeden Monats dem Sondervermögen zuzuführen.

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