§ 59a BLKUFG Eingetragene Partnerschaften

Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2012 bis 31.12.9999

Folgende Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 54, § 55 mit Ausnahme des Abs. 7 lit. b und § 59.

Stand vor dem 14.06.2012

In Kraft vom 15.04.2011 bis 14.06.2012

Folgende Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 54, § 55 mit Ausnahme des Abs. 7 lit. b und § 59.

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