§ 11 BLKUFG Krankenbehandlung

Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Krankenbehandlung nach § 10 umfasst:

a)

ärztliche Hilfe,

b)

Heilmittel,

c)

Heilbehelfe (Anschaffung und erforderliche Instandhaltung),

d)

notwendige Krankentransporte,

e)

notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle.

(2) Als Krankenbehandlung gilt auch:

a)

die chirurgische und konservierende Zahnbehandlung,

b)

die Herstellung eines Zahnersatzes sowie die Kieferregulierung.

(3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlungen, soweit sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände notwendig sind.

(4) Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche

a)

physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen bzw. des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind,

b)

diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen, der zur selbstständigen Ausübung des psychologischen Berufes berechtigt ist,

c)

psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind,

d)

eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2006, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.

(5) Der Ersatz der Fahrtkosten nach Abs. 1 lit. e richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ein Schnellzugzuschlag ist zu ersetzen, wenn Entfernungen von mehr als 50 Bahnkilometern in einer Richtung zurückgelegt werden müssen. Fahrtkosten sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt mit dem billigsten öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck übersteigen. Steht ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, so richtet sich der Ersatz der Fahrtkosten nach dem Fahrpreis für Personenzüge der zweiten Klasse, gemessen an der kürzesten Wegstrecke. Bei Kindern und Unmündigen sowie bei gebrechlichen Personen sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.

Stand vor dem 14.06.2012

In Kraft vom 20.12.2006 bis 14.06.2012

(1) Die Krankenbehandlung nach § 10 umfasst:

a)

ärztliche Hilfe,

b)

Heilmittel,

c)

Heilbehelfe (Anschaffung und erforderliche Instandhaltung),

d)

notwendige Krankentransporte,

e)

notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle.

(2) Als Krankenbehandlung gilt auch:

a)

die chirurgische und konservierende Zahnbehandlung,

b)

die Herstellung eines Zahnersatzes sowie die Kieferregulierung.

(3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlungen, soweit sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände notwendig sind.

(4) Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche

a)

physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen bzw. des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind,

b)

diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen, der zur selbstständigen Ausübung des psychologischen Berufes berechtigt ist,

c)

psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind,

d)

eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2006, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.

(5) Der Ersatz der Fahrtkosten nach Abs. 1 lit. e richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ein Schnellzugzuschlag ist zu ersetzen, wenn Entfernungen von mehr als 50 Bahnkilometern in einer Richtung zurückgelegt werden müssen. Fahrtkosten sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt mit dem billigsten öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck übersteigen. Steht ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, so richtet sich der Ersatz der Fahrtkosten nach dem Fahrpreis für Personenzüge der zweiten Klasse, gemessen an der kürzesten Wegstrecke. Bei Kindern und Unmündigen sowie bei gebrechlichen Personen sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.

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