Im Übrigen sind auf die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
0 Kommentare zu § 12 BImmoG